BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-32

Vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Grundsätze des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Anwendungsbereich3
Zweiter Teil
Grundsätze und Pflichten
Pflichten zur Gefahrenabwehr4
Entsiegelung5
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden6
Vorsorgepflicht7
Werte und Anforderungen8
Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen9
Sonstige Anordnungen10
Dritter Teil
Ergänzende Vorschriften für Altlasten
Erfassung11
Information der Betroffenen12
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung13
Behördliche Sanierungsplanung14
Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle15
Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung16
Vierter Teil
Landwirtschaftliche Bodennutzung
Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft17
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Sachverständige und Untersuchungsstellen18
Datenübermittlung19
Anhörung beteiligter Kreise20
Landesrechtliche Regelungen21
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften22
Landesverteidigung23
Kosten24
Wertausgleich25
Bußgeldvorschriften26

Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502). Abweichender Rechtskrafttermin, s. Art. 4

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BBodSchG - Zweck und Grundsätze des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-32

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

§ 2 BBodSchG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-32

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

  1. 1.

    natürliche Funktionen als

    1. a)

      Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

    2. b)

      Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

    3. c)

      Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,

  2. 2.

    Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

  3. 3.

    Nutzungsfunktionen als

    1. a)

      Rohstofflagerstätte,

    2. b)

      Fläche für Siedlung und Erholung,

    3. c)

      Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,

    4. d)

      Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. 2.
    Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

  1. 1.
    zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
  2. 2.
    die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
  3. 3.
    zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

§ 3 BBodSchG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-32

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

  1. 1.
    Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. 2.
    Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien,
  3. 3.
    Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
  4. 4.
    Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
  5. 5.
    Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
  6. 6.
    Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
  7. 7.
    Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
  8. 8.
    Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
  9. 9.
    Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
  10. 10.
    Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
  11. 11.
    Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3

Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, dass bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, dass die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.