IntBestG - Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
(Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
Amtliche Abkürzung
IntBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-28

Vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327)

Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 IntBestG - Zustimmung zum Vertrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
Amtliche Abkürzung
IntBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-28

Dem in Paris am 17. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art. 2 IntBestG - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
Amtliche Abkürzung
IntBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-28

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 3

Auslandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.

§ 4

(weggefallen)

Art. 3 IntBestG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
Amtliche Abkürzung
IntBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-28

(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (1) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 10. September 1998

Der Bundespräsident

Roman Herzog

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz

Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister des Auswärtigen

Kinkel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Rexrodt

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 15. Februar 1999 lt. Bek. v. 4.2.1999 (BGBl. I S. 87)