AdVermiG - Adoptionsvermittlungsgesetz

Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Amtliche Abkürzung
AdVermiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-21

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 2010) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Adoptionsvermittlung und Begleitung
Adoptionsvermittlung1
Adoptionsvermittlungsstellen2
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot2a
Unbegleitete Auslandsadoption2b
Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung2c
Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren2d
Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter3
Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle4
Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle4a
Vermittlungsverbote5
Adoptionsanzeigen6
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung7
Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland7a
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland7b
Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland7c
Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber7d
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber7e
Beginn der Adoptionspflege8
Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption8a
Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption8b
Anspruch auf Adoptionsbegleitung9
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption9a
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben9b
Vermittlungsakten9c
Durchführungsbestimmungen9d
Datenschutz9e
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes10
Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes11
(weggefallen)12
Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes13
Zweiter Abschnitt
Ersatzmutterschaft
Ersatzmutter13a
Ersatzmuttervermittlung13b
Verbot der Ersatzmuttervermittlung13c
Anzeigenverbot13d
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften14
(weggefallen)14a
Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung14b
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anzuwendendes Recht15
Bericht16

Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) wird nachstehend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der seit dem 1. April 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),

  3. 3.

    den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),

  4. 4.

    den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 188 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

  5. 5.

    den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010),

  6. 6.

    den am 1. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54),

  7. 7.

    den am 29. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752),

  8. 8.

    den am 1. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 1 AdVermiG - Adoptionsvermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Amtliche Abkürzung
AdVermiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-21

Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

§ 2 AdVermiG - Adoptionsvermittlungsstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Amtliche Abkürzung
AdVermiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-21

(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.

(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.

(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:

  1. 1.

    der Diakonie Deutschland,

  2. 2.

    des Deutschen Caritasverbandes,

  3. 3.

    der Arbeiterwohlfahrt,

  4. 4.

    der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie

  5. 5.

    sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.

Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.

(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.

§ 2a AdVermiG - Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot

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Titel
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Amtliche Abkürzung
AdVermiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-21

(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer 1.

(3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:

  1. 1.

    die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;

  2. 2.

    eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung.

(5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.

(6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle

  1. 1.

    zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln,

  2. 2.

    jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und

  3. 3.

    auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft.

(7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen.