EGVVG - Versicherungsvertragsgesetz-Einführungsgesetz

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen1
Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung2
Verjährung3
Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung4
Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten5
Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag6
Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes7
Musterwiderrufsbelehrung8

Art. 1 EGVVG - Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

(4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

Art. 2 EGVVG - Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:

  1. 1.

    die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;

  2. 2.

    die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.

Art. 3 EGVVG - Verjährung

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Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

(1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind.

(2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(3) 1Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet. 2Läuft jedoch die längere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung früher als die Frist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind.

Art. 4 EGVVG - Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung

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Titel
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-2

(1) 1§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. 2Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.

(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.