BeamtStG - Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Amtliche Abkürzung
BeamtStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Dienstherrnfähigkeit2
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
Beamtenverhältnis3
Arten des Beamtenverhältnisses4
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte5
Beamtenverhältnis auf Zeit6
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses7
Ernennung8
Kriterien der Ernennung9
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit10
Nichtigkeit der Ernennung11
Rücknahme der Ernennung12
Abschnitt 3
Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Grundsatz13
Abordnung14
Versetzung15
Umbildung einer Körperschaft16
Rechtsfolgen der Umbildung17
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten18
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger19
Abschnitt 4
Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
Zuweisung20
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Beendigungsgründe 21
Entlassung kraft Gesetzes22
Entlassung durch Verwaltungsakt23
Verlust der Beamtenrechte24
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze25
Dienstunfähigkeit26
Begrenzte Dienstfähigkeit27
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe28
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit29
Einstweiliger Ruhestand30
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden31
Wartezeit32
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Grundpflichten33
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild34
Folgepflicht35
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit36
Verschwiegenheitspflicht37
Diensteid38
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte39
Nebentätigkeit40
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses41
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen42
Teilzeitbeschäftigung43
Erholungsurlaub44
Fürsorge45
Mutterschutz und Elternzeit46
Nichterfüllung von Pflichten47
Pflicht zum Schadensersatz48
Übermittlungen bei Strafverfahren49
Personalakte50
Personalvertretung51
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden52
Beteiligung der Spitzenorganisationen53
Abschnitt 7
Rechtsweg
Verwaltungsrechtsweg54
Abschnitt 8
Spannungs- und Verteidigungsfall
Anwendungsbereich55
Dienstleistung im Verteidigungsfall56
Aufschub der Entlassung und des Ruhestands57
Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten58
Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit59
Abschnitt 9
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
Verwendungen im Ausland60
Abschnitt 10
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer61
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
Folgeänderungen62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten63

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BeamtStG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Amtliche Abkürzung
BeamtStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 BeamtStG - Dienstherrnfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Amtliche Abkürzung
BeamtStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

  1. 1.

    Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

  2. 2.

    sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

§§ 3 - 12, Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis