SGB II - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch

Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 8502094)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Fördern und Fordern
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende1
Grundsatz des Forderns2
Leistungsgrundsätze3
Leistungsformen4
Verhältnis zu anderen Leistungen5
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende6
Zugelassene kommunale Träger6a
Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger6b
Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft6c
Jobcenter6d
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
Leistungsberechtigte7
Altersgrenze7a
Erreichbarkeit7b
Erwerbsfähigkeit8
Hilfebedürftigkeit9
Zumutbarkeit10
Zu berücksichtigendes Einkommen11
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen11a
Absetzbeträge11b
Zu berücksichtigendes Vermögen12
Vorrangige Leistungen12a
Verordnungsermächtigung13
Kapitel 3
Leistungen
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Grundsatz des Förderns14
Potenzialanalyse und Kooperationsplan15
Schlichtungsverfahren15a
Leistungen zur Eingliederung16
Kommunale Eingliederungsleistungen16a
Einstiegsgeld16b
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen16c
Arbeitsgelegenheiten16d
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen16e
Freie Förderung16f
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit16g
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen16h
Teilhabe am Arbeitsmarkt16i
(weggefallen)16j
Ganzheitliche Betreuung16k
Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung17
Örtliche Zusammenarbeit18
Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen18a
Kooperationsausschuss18b
Bund-Länder-Ausschuss18c
Örtlicher Beirat18d
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt18e
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch
Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe19
Unterabschnitt 2
Bürgergeld
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts20
Mehrbedarfe21
Bedarfe für Unterkunft und Heizung22
Satzungsermächtigung22a
Inhalt der Satzung22b
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung22c
Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte23
Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
Abweichende Erbringung von Leistungen24
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung 25
Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung26
Leistungen für Auszubildende27
Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bedarfe für Bildung und Teilhabe28
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe29
Berechtigte Selbsthilfe30
Unterabschnitt 5
Leistungsminderungen
Pflichtverletzungen31
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen31a
Beginn und Dauer der Minderung31b
Meldeversäumnisse32
Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer
Übergang von Ansprüchen33
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten34
Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen34a
Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften34c
(weggefallen)35
Kapitel 4
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
Örtliche Zuständigkeit36
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus36a
Antragserfordernis37
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft38
Sofortige Vollziehbarkeit39
Anwendung von Verfahrensvorschriften40
Erstattungsanspruch40a
Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum41
Vorläufige Entscheidung41a
Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen42
Darlehen42a
Aufrechnung43
Verteilung von Teilzahlungen43a
Veränderung von Ansprüchen44
Abschnitt 2
Einheitliche Entscheidung
Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit44a
Gemeinsame Einrichtung44b
Trägerversammlung44c
Geschäftsführerin, Geschäftsführer44d
Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit44e
Bewirtschaftung von Bundesmitteln44f
Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung44g
Personalvertretung44h
Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung44i
Gleichstellungsbeauftragte44j
Stellenbewirtschaftung44k
(weggefallen)45
Kapitel 5
Finanzierung und Aufsicht
Finanzierung aus Bundesmitteln46
Aufsicht47
Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger48
Vergleich der Leistungsfähigkeit48a
Zielvereinbarungen48b
Innenrevision49
Kapitel 6
Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
Datenübermittlung50
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung50a
Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen51
Kundennummer51a
Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende51b
(weggefallen)51c
Automatisierter Datenabgleich52
Überprüfung von Daten52a
Kapitel 7
Statistik und Forschung
Statistik und Übermittlung statistischer Daten53
Arbeitslose53a
(weggefallen)54
Wirkungsforschung55
Kapitel 8
Mitwirkungspflichten
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit56
Auskunftspflicht von Arbeitgebern57
Einkommensbescheinigung58
Meldepflicht59
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter60
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit61
Schadenersatz62
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften63
(weggefallen)63a und 63b
Kapitel 10
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden64
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes65
(weggefallen)65a bis 65c
Übermittlung von Daten65d
Übergangsregelung zur Aufrechnung65e
Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit66
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung67
Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften68
Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten69
Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie70
Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie71
Sofortzuschlag72
Einmalzahlung für den Monat Juli 202273
Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung74
(weggefallen)75
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende76
(weggefallen)77
(weggefallen)78
Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen79
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts80
(weggefallen)81
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung82
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze83
(weggefallen)84
Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes85
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 202486

§§ 1 - 6d, Kapitel 1 - Fördern und Fordern

§ 1 SGB II - Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
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Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 2Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. 3Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. 4Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

  1. 1.

    durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,

  2. 2.

    die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,

  3. 3.

    Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,

  4. 4.

    die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

  5. 5.

    Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

  1. 1.

    Beratung,

  2. 2.

    Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und

  3. 3.

    Sicherung des Lebensunterhalts.

§ 2 SGB II - Grundsatz des Forderns

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860-2

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. 3Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

§ 3 SGB II - Leistungsgrundsätze

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860-2

(1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

  1. 1.

    die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

  2. 2.

    die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,

  3. 3.

    die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und

  4. 4.

    die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

3Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. 4Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. 5Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

  1. 1.

    nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder

  2. 2.

    darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 4Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. 2Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.