AFuG 1997 - Amateurfunkgesetz

Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

Vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494)

Zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung3
Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen4
Rechte und Pflichten des Funkamateurs5
Technische und betriebliche Rahmenbedingungen6
Schutzanforderungen7
(weggefallen)8
Bußgeldvorschriften9
Zuständigkeiten10
Betriebseinschränkungen und -verbote11
Übergangsregelung12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten13

§ 1 AFuG 1997 - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.

§ 2 AFuG 1997 - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst,
  2. 2.
    Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,
  3. 3.
    eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

§ 3 AFuG 1997 - Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 10) lässt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung

  1. 1.
    eines personengebundenen Rufzeichens,
  2. 2.
    eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
  3. 3.
    eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder
  4. 4.
    eines Rufzeichens für Klubstationen

durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen durch internationale Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.

(5) Die im Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes) für den Amateurfunkdienst ausgewiesene Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.

§ 4 AFuG 1997 - Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen

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Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, den Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Prüfung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbstständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst nachgewiesen.

(2) Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen. Über die bestandene fachliche Prüfung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis (§ 2 Nr. 1) erteilt.

(3) Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfügung 8/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 18) erfüllen und keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben.