ZSKG - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
(Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
Amtliche Abkürzung
ZSKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-12

Vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben des Zivilschutzes1
Auftragsverwaltung2
Völkerrechtliche Stellung3
Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung4
Zweiter Abschnitt
Selbstschutz
Selbstschutz5
Dritter Abschnitt
Warnung der Bevölkerung
Warnung der Bevölkerung6
Vierter Abschnitt
Schutzbau
Öffentliche Schutzräume7
Hausschutzräume8
Baulicher Betriebsschutz9
Fünfter Abschnitt
Aufenthaltsregelung
Aufenthaltsregelung10
Sechster Abschnitt
Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
Einbeziehung des Katastrophenschutzes11
Grundsatz der Katastrophenhilfe12
Ausstattung13
Aus- und Fortbildung14
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde15
Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement16
Datenerhebung und -verwendung17
Zusammenarbeit von Bund und Ländern18
Schutzkommission19
Unterstützung des Ehrenamtes20
Siebter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Planung der gesundheitlichen Versorgung21
Erweiterung der Einsatzbereitschaft22
Sanitätsmaterialbevorratung23
Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften24
Achter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
Kulturgutschutz25
Neunter Abschnitt
Organisationen, Helferinnen und Helfer
Mitwirkung der Organisationen26
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer27
Persönliche Hilfeleistung28
Zehnter Abschnitt
Kosten des Zivilschutzes
Kosten29
Elfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften30
Zwölfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Einschränkungen von Grundrechten31
Stadtstaatenklausel32

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726).

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ZSKG - Aufgaben des Zivilschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
Amtliche Abkürzung
ZSKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-12

(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere

  1. 1.
    der Selbstschutz,
  2. 2.
    die Warnung der Bevölkerung,
  3. 3.
    der Schutzbau,
  4. 4.
    die Aufenthaltsregelung,
  5. 5.
    der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
  6. 6.
    Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
  7. 7.
    Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

§ 2 ZSKG - Auftragsverwaltung

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Titel
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
Amtliche Abkürzung
ZSKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-12

(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auftrage des Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den Katastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass mehrere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände alle oder einzelne Aufgaben des Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 3 ZSKG - Völkerrechtliche Stellung

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Titel
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
Amtliche Abkürzung
ZSKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-12

(1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781) und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550) zu entsprechen.

(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als anerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben unberührt.