ASiG - ArbeitssicherheitsG

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Redaktionelle Abkürzung
ASiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-2

Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Grundsatz1
Zweiter Abschnitt
Betriebsärzte
Bestellung von Betriebsärzten2
Aufgaben der Betriebsärzte3
Anforderungen an Betriebsärzte4
Dritter Abschnitt
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit5
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit6
Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit7
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde8
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat9
Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit10
Arbeitsschutzausschuss11
Behördliche Anordnungen12
Auskunfts- und Besichtigungsrechte13
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen14
Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften15
Öffentliche Verwaltung16
Nichtanwendung des Gesetzes17
Ausnahmen18
Überbetriebliche Dienste19
Ordnungswidrigkeiten20
Änderung der Reichsversicherungsordnung21
Berlin-Klausel22
In-Kraft-Treten23

§ 1, Erster Abschnitt

§ 1 ASiG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Redaktionelle Abkürzung
ASiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-2

1Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. 2Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. 3Damit soll erreicht werden, dass

  1. 1.
    die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. 2.
    gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. 3.
    die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

§§ 2 - 4, Zweiter Abschnitt - Betriebsärzte

§ 2 ASiG - Bestellung von Betriebsärzten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Redaktionelle Abkürzung
ASiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-2

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

  1. 1.
    die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  2. 2.
    die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
  3. 3.
    die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

(2) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. 2Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. 3Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. 2Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. 3Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. 4Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.