BierStV 1994 - BiersteuerV

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuerverordnung - BierStV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-3-1

Vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191)

Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) (1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht§§
Zu § 3 des Gesetzes
Haustrunk1
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer2
Zu § 5 des Gesetzes
Herstellungsbetrieb3
Antrag auf Erlaubnis4
Erteilung der Herstellungserlaubnis5
Änderung von Verhältnissen6
Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis7
Lagerung8
Untergang, Vernichtung9
Belegheft, Biersteuerbuch10
Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb11
Bierausschank im Herstellungsbetrieb12
Zu § 6 des Gesetzes
Bierlager13
Antrag auf Erlaubnis14
Erteilung der Lagererlaubnis15
Sinngemäße Anwendung16
Zu § 8 des Gesetzes
Steuererklärung, Steuerfestsetzung17
Zu § 11 des Gesetzes
Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet18
Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr19
Zu § 12 des Gesetzes
Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren20
Sicherheitsleistung21
Berechtigter Empfänger22
Rücksendung des unversteuerten Bieres durch den berechtigten Empfänger22a
Beauftragter23
Zu § 13 des Gesetzes
Bier aus Drittländern24
Zu § 14 des Gesetzes
Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung25
Zu § 15 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung26
Zu § 16 des Gesetzes
Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten27
Zu § 17 des Gesetzes
Verbringen zu privaten Zwecken27a
Zu § 18 des Gesetzes
Versandhandel, Beauftragter28
Zu § 19 des Gesetzes
Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung29
Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs29a
Zu § 20 des Gesetzes
Rückbier30
Vergütung für versteuertes fremdes Bier31
Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers32
Zu § 22 des Gesetzes
Probenentnahme33
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
Kleinbetragsregelung34

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319)

§§ 1 - 2, Zu § 3 des Gesetzes

§ 1 BierStV - Haustrunk (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-3-1

(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.

(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).

§ 2 BierStV - Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-3-1

(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).

§§ 3 - 12, Zu § 5 des Gesetzes