SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Amtliche Abkürzung
SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

Vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Betroffener Personenkreis2
Zuständigkeit3
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte3a
Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse5
Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person6
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Arten der Sicherheitsüberprüfung7
Einfache Sicherheitsüberprüfung8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen10
Datenerhebung11
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum12
Dritter Abschnitt
Verfahren
Sicherheitserklärung13
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung14
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit15
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle15a
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung16
Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung17
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte18
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen19
Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien20
Übermittlung und Zweckbindung21
Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten22
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten23
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
Anwendungsbereich24
Zuständigkeit25
Sicherheitserklärung26
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse27
Aktualisierung28
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse29
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle30
Datenverarbeitung in automatisierten Dateien31
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften
Reisebeschränkungen32
Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen33
Verordnungsermächtigung34
Allgemeine Verwaltungsvorschriften35
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes 36
Unabhängige Datenschutzkontrolle36a
Strafvorschriften37
Übergangsregelung38
In-Kraft-Treten39

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SÜG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Amtliche Abkürzung
SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.

    Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

  2. 2.

    Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

  3. 3.

    in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,

  4. 4.

    nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird.

(3) Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen.

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.

    deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

  2. 2.

    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. 1.

    fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

  2. 2.

    der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

§ 2 SÜG - Betroffener Personenkreis

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
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SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder

  2. 2.

    dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für

    1. a)

      eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder

    2. b)

      eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.

Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

  1. 1.

    die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

  3. 3.

    die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

  1. 1.

    die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

  2. 1a.

    die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

  3. 2.

    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

  4. 3.

    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

§ 3 SÜG - Zuständigkeit

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Amtliche Abkürzung
SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

  2. 2.

    das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  3. 3.

    die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

  4. 4.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,

  5. 5.

    bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe

    1. a)

      im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

    2. b)

      im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,

    für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind

  1. 1.

    für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Nachrichtendienstes und

  2. 2.

    für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen,

jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten (1).

Nach Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) soll in Absatz 3 Satz 3 die Angabe "Nr. 1 und 4" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.