30. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

Bibliographie

Titel
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
30. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-30

Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Mindestabstand3
Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport 4
Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate5
Emissionsgrenzwerte6
Ableitbedingungen für Abgase7
Dritter Teil
Messung und Überwachung
Messverfahren und Messeinrichtungen8
Kontinuierliche Messungen9
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen10
Einzelmessungen11
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen12
Störungen des Betriebes13
Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen
Übergangsregelungen14
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Unterrichtung der Öffentlichkeit15
Zulassung von Ausnahmen16
Weiter gehende Anforderungen17
Ordnungswidrigkeiten18

Artikel 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 30. BImSchV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
30. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-30

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit

  • biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur Ablagerung oder vor einer thermischen Behandlung erzeugt,
  • heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe gewonnen oder
  • Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt

werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die

  1. 1.
    für die Erzeugung von verwertbarem Kompost oder Biogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) oder aus Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus einem Gemisch der vorgenannten Stoffe in Kofermentationsanlagen oder
  2. 2.
    für die Ausfaulung von Klärschlamm

bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung enthält insbesondere Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.

§ 2 30. BImSchV - Begriffsbestimmungen

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Titel
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
30. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-30

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Abgase

    die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

  2. 2.

    Abgasreinigungseinrichtung

    Einrichtungen zur Emissionsminderung von emissionsrelevanten Luftverunreinigungen im Abgas der biologischen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere zur Emissionsbegrenzung für Geruchsstoffe, klimarelevante Gase, organische Stoffe und Stäube und zur Reduzierung lebens- und vermehrungsfähiger Mikroorganismen;

  3. 3.

    Altanlagen

    biologische Abfallbehandlungsanlagen, für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

    1. a)

      eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder 7 oder § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor In-Kraft-Treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung erfolgen musste,

    2. b)

      der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 14101501) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen ist,

    3. c)

      der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen ist,

    4. d)

      in einem Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Beginn der Ausführung nach § 33 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor Feststellung des Planes zugelassen worden ist,

    5. e)

      die Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder

    6. f)

      eine Teilgenehmigung nach § 8, eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;

  4. 4.

    Anfallende Abfälle

    alle festen oder flüssigen Abfälle, die in der biologischen Abfallbehandlungsanlage anfallen;

  5. 5.

    Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen

    Abfälle mit hohem organischen Anteil im Sinne der in Anhang 1 Nr. 1 der Bioabfallverordnung genannten Abfälle sowie andere Abfälle mit hohem biologisch abbaubaren Anteil, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung wie Siedlungsabfälle entsorgt werden, insbesondere Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung, Fäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen, Wasserreinigungsschlämme, Bauabfälle und produktionsspezifische Abfälle. 2Hierunter fallen auch Abfälle aus der Behandlung von Siedlungsabfällen und von Abfällen nach Satz 1;

  6. 6.

    Biologische Abfallbehandlungsanlage

    Abfallbehandlungsanlage, in der Siedlungsabfälle oder andere Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit biologisch stabilisierte Abfälle, heizwertreiche Fraktionen, Ersatzbrennstoffe oder Biogase erzeugt werden. 2Zur biologischen Abfallbehandlungsanlage gehören insbesondere

    • die Einrichtungen zur biologischen Behandlung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle unter aeroben Bedingungen (Verrottung) oder unter anaeroben Bedingungen (Vergärung) mit ihren Austrags-, Eintrags-, Luft- und Abgasführungs- und Umsetzsystemen und

    • die Einrichtungen zur mechanischen Aufbereitung oder zur physikalischen Trennung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle als Vorbehandlungs- und Nachbehandlungseinrichtungen vor und nach der biologischen Behandlung (wie zum Abscheiden oder Aussortieren von Metallen, Folien oder anderen Stör- oder Wertstoffen, zum Entwässern, zum Homogenisieren oder Mischen, zum Klassieren oder Sortieren durch Sieben, Windsichten oder hydraulisches Trennen, zum Pelletieren, zum Trocknen, zum Verpressen oder zum Zerkleinern),

    • die Einrichtungen zur Anlieferung, Eingangskontrolle und Entladung der Einsatzstoffe, zur Lagerung der Einsatzstoffe und der anfallenden Abfälle sowie zu ihrem Transport, ihrem Umschlag und ihrer Dosierung,

    • die Einrichtungen für die Abgaserfassung,

    • die Einrichtungen für die Abgasreinigung und für die Behandlung von Prozesswässern und Brüdenkondensaten,

    • die Einrichtungen für die Abgasableitungen in die Atmosphäre,

    • die Einrichtungen zur Betriebskontrolle der Behandlungsvorgänge und der Zwischenlagerung sowie zur Überwachung der Behandlungs- und Lagerungsbedingungen und

    • die Einrichtungen zur Überwachung der Emissionen;

  7. 7.

    Einsatzstoffe

    alle einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zugeführten Siedlungsabfälle oder anderen Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen;

  8. 8.

    Emissionen

    die von einer biologischen Abfallbehandlungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als:

    1. a)

      Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf,

    2. b)

      Massenverhältnis in der Einheit Gramm je Megagramm (g/Mg) als Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zu der Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand,

    3. c)

      Geruchsstoffkonzentration in der Einheit Geruchseinheit je Kubikmeter (GE/cbm) als olfaktometrisch gemessenes Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis zur Geruchsschwelle, angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle;

  9. 9.

    Emissionsgrenzwerte

    zulässige Emissionen im Abgas, die nach den in § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 festgelegten Kriterien beurteilt werden;

  10. 10.

    Siedlungsabfälle

    Abfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, insbesondere Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllartige Gewerbeabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle und Straßenreinigungsabfälle.

§§ 3 - 7, Zweiter Teil - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb