MuSchEltZV - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
(Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Amtliche Abkürzung
MuSchEltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30-2

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Mutterschutz
Allgemeines1
Anwendung des Mutterschutzgesetzes2
Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen3
Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung4
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit5
Abschnitt 2
Elternzeit
Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes6
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit7
Entlassung während der Elternzeit8
Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen9
Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst10
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift11

Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)

§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Mutterschutz

§ 1 MuSchEltZV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Amtliche Abkürzung
MuSchEltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30-2

Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.

§ 2 MuSchEltZV - Anwendung des Mutterschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Amtliche Abkürzung
MuSchEltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30-2

(1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
  2. 2.

    zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),

  3. 3.
  4. 4.

    zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),

  5. 5.
  6. 6.

    zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),

  7. 7.

    zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),

  8. 8.

    zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie

  9. 9.

    zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes).

2Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.

§ 3 MuSchEltZV - Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Amtliche Abkürzung
MuSchEltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30-2

(1) 1Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). 2Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).

(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.