7. BImSchV - V. Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)

Bibliographie

Titel
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
7. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-7

Vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch § 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Ausrüstung2
Lagerung3
Emissionswert4
Weitergehende Anforderungen5
Zulassung von Ausnahmen6
Ordnungswidrigkeiten7
Übergangsvorschrift8
Berlin-Klausel9
In-Kraft-Treten10

§ 1 7. BImSchV - Anwendungsbereich

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Titel
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
7. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-7

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

§ 2 7. BImSchV - Ausrüstung

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Titel
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
7. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-7

Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maßnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naßschleifen oder durch Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen bei jedem Betriebszustand ausgeschlossen wird.

§ 3 7. BImSchV - Lagerung

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Titel
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
7. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-7

(1) Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern.

(2) An Bunkern und Silos sind regelmäßig Füllstandskontrollen, gegebenenfalls mit Füllstandsmeßgeräten und Überfüllsicherungen, durchzuführen.

(3) Lagereinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und Filteranlagen sind so zu entleeren, daß Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z.B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragsstelle.

§ 4 7. BImSchV - Emissionswert

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Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
7. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-7

(1) Anlagen im Sinne des § 1 sind so zu betreiben, daß die Massenkonzentration an Staub und Spänen in der Abluft, bezogen auf den Normzustand (0 Grad Celsius; 1.013 Millibar),

  1. 1.
    einen Wert von 50 Milligramm je Kubikmeter Abluft nicht überschreitet, wenn in der Abluft Schleifstaub oder ein Gemisch mit Schleifstaub enthalten ist oder
  2. 2.
    einen aus dem folgenden Diagramm sich ergebenden Wert nicht überschreitet, wenn in der Abluft kein Schleifstaub, sondern anderer Staub oder Späne enthalten sind.

(2) Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1, die nach dem 1. Januar 1977 errichtet werden, sind abweichend von Absatz 1 so zu betreiben, daß die Massenkonzentration an Staub und Spänen in der Abluft, bezogen auf den Normzustand, einen Wert von 20 Milligramm je Kubikmeter Abluft nicht überschreitet.

(3) Werden mehrere Anlagen in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang betrieben, ist bei der Festlegung der zulässigen Massenkonzentration dieser Anlagen die Summe aller Volumenströme zugrunde zu legen.

pak11001