BPräsWahlG - BundespräsidentenwahlG

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Die Bundesversammlung1 - 7
ZWEITER ABSCHNITT
Wahl des Bundespräsidenten8 - 11
DRITTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften12 - 14

§§ 1 - 7, ERSTER ABSCHNITT - Die Bundesversammlung

§ 1 BPräsWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung.

§ 2 BPräsWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, wie viel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zu Grunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuss, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtage für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuss. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zu Stande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

§ 3 BPräsWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestage wählbar ist.