AFuV - Amateurfunkverordnung

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung - AFuV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Amtliche Abkürzung
AFuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2-2

Vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zulassung zur Prüfung3
Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte4
Durchführung der Prüfung5
Prüfungsausschuss6
Amateurfunkzeugnisse7
Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen8
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst9
Rufzeichenzuteilung10
Rufzeichenanwendung11
Ausbildungsfunkbetrieb12
Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen13
Remote-Betrieb13a
Klubstationen14
Rufzeichenliste15
Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen16
Störungen und Maßnahmen bei Störungen17
(weggefallen)18
Übergangsregelungen19
Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen FrequenzbereicheAnlage 1

§ 1 AFuV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Amtliche Abkürzung
AFuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2-2

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,

  2. 2.

    die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,

  3. 3.

    das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,

  4. 4.

    das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,

  5. 5.

    den Ausbildungsfunkbetrieb und

  6. 6.

    die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).

Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.

§ 2 AFuV - Begriffsbestimmungen

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Titel
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Amtliche Abkürzung
AFuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2-2

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    "fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;

  2. 2.

    "Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);

  3. 2a.

    "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;

  4. 3.

    "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;

  5. 3a.

    "Klubstationsrufzeichen" das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,

  6. 4.

    "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);

  7. 5.

    "Relaisfunkstelle" eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die

    1. a)

      empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und

    2. b)

      von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;

  8. 6.

    "Funkbake" eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig regelmäßige Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt;

  9. 6a.

    "Remote-Betrieb" der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;

  10. 7.

    "Spitzenleistung (PEP)" die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann;

  11. 8.

    "effektive Strahlungsleistung (ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;

  12. 9.

    "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;

  13. 10.

    "belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5% der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;

  14. 11.

    "unerwünschte Aussendung" jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.

§ 3 AFuV - Zulassung zur Prüfung

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Amtliche Abkürzung
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Bund
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9022-2-2

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

§ 4 AFuV - Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

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Gliederungs-Nr.
9022-2-2

(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

  1. 1.

    technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,

  2. 2.

    betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und

  3. 3.

    Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

(5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.(1)

(6) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 4, 5 und 7 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(7) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Bundesnetzagentur bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

Nach Nummer 3 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) soll § 4 Abs. 5 Satz 2 folgt gefasst werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 4 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt.