AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Amtliche Abkürzung
AEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-20

Vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Zielsetzung
Zielsetzung1
Abschnitt 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen
Allgemeine Arbeitsbedingungen2
Gegenstand der Entlohnung2a
Anrechenbarkeit von Entsendezulagen2b
Abschnitt 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen3
Branchen4
Arbeitsbedingungen5
Besondere Regelungen6
Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 17
Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 27a
Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen8
Verzicht, Verwirkung9
Abschnitt 4
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
Anwendungsbereich10
Rechtsverordnung11
Berufung der Kommission12
Empfehlung von Arbeitsbedingungen12a
Rechtsfolgen13
Abschnitt 4a
Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld
Gleichstellung13a
Abschnitt 4b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
Zusätzliche Arbeitsbedingungen13b
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland13c
Abschnitt 5
Zivilrechtliche Durchsetzung
Haftung des Auftraggebers14
Gerichtsstand15
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung15a
Abschnitt 6
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Zuständigkeit16
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden17
Meldepflicht 18
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten 19
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden20
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge21
(weggefallen)22
Bußgeldvorschriften23
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Durchsetzung
Anwendungsbereich24
Zuständigkeit25
Binnenmarkt-Informationssystem26
Inhalt ausgehender Ersuchen27
Behandlung ausgehender Ersuchen28
Behandlung eingehender Ersuchen29
Ablehnung eingehender Ersuchen30
Abschnitt 8
Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
Leistungsanspruch31
Verordnungsermächtigung32
Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland33
Abschnitt 9
Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
Unterabschnitt 1
Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
Erstmontage- und Einbauarbeiten34
Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland35
Unterabschnitt 2
Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden36
Bilaterale Beförderung von Gütern37
Bilaterale Beförderung von Personen38
Kombinierter Verkehr39
Transit40
Unterabschnitt 3
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung41
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe42

§ 1, Abschnitt 1 - Zielsetzung

§ 1 AEntG - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Amtliche Abkürzung
AEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-20

1Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. 2Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

§§ 2 - 2b, Abschnitt 2 - Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2 AEntG - Allgemeine Arbeitsbedingungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Amtliche Abkürzung
AEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-20

(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:

  1. 1.

    die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung,

  2. 2.

    der bezahlte Mindestjahresurlaub,

  3. 3.

    die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten,

  4. 4.

    die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,

  5. 5.

    die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

  6. 6.

    die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,

  7. 7.

    die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und

  8. 8.

    die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind.

(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.

(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

  1. 1.

    zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland reisen muss oder

  2. 2.

    von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird.