6. ProdSV - Verordnung über einfache Druckbehälter

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
1

Bibliographie

Titel
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
6. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-9-1

Vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597(1)

Geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Bereitstellung auf dem Markt3
Konformitätsvermutung4
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
Allgemeine Pflichten des Herstellers5
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers6
Bevollmächtigter des Herstellers7
Pflichten des Einführers8
Pflichten des Händlers9
Einführer oder Händler als Hersteller10
Angabe der Wirtschaftsakteure11
Konformitätsbewertungsverfahren12
Abschnitt 3
Marktüberwachung
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure13
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde14
Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen15
Formale Nichtkonformität16
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten17
Straftaten18
Übergangsvorschriften19

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).

Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597)

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 6. ProdSV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
6. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-9-1

(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,

  2. 2.

    einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,

  3. 3.

    Feuerlöscher.

§ 2 6. ProdSV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
6. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-9-1

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1.

    Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar·Liter

  2. 2.

    einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

    1. a)

      die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,

    2. b)

      die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,

    3. c)

      die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,

    4. d)

      deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

    5. e)

      die

      1. aa)

        aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

      2. bb)

        aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,

    6. f)

      deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,

    7. g)

      deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar·Liter beträgt,

    8. h)

      deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und

    9. i)

      deren höchste Betriebstemperatur

      1. aa)

        bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,

      2. bb)

        bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,

  3. 3.

    EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,

  4. 4.

    harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

  5. 5.

    Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

  6. 6.

    technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.

§ 3 6. ProdSV - Bereitstellung auf dem Markt

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Titel
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
6. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-9-1

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.