SozhiDAV - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Amtliche Abkürzung
SozhiDAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-24

Vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207)

Auf Grund des § 120 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums2
Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle3
Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze4
Anforderungen an die Datenübermittlung5
Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen6
Rückübermittlung der Antwortdatensätze7
Weiterverwendung der Antwortdatensätze8
Verfahrensgrundsätze9
Kosten der Vermittlungsstelle10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11

§ 2 SozhiDAV - Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Amtliche Abkürzung
SozhiDAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-24

(1) 1In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben. 2Abgleichszeitraum ist das dem Datenabgleich vorangehende Kalendervierteljahr. 3Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. 4Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.

(2) 1In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen

  1. 1.

    im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Personen, die innerhalb des dem Datenabgleich vorangegangenen Jahres Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben,

  2. 2.

    in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder erneut Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.

2Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im ersten und zweiten Kalendervierteljahr ist das vorvergangene Kalenderjahr. 3Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im dritten und vierten Kalendervierteljahr ist das vergangene Kalenderjahr.

(3) 1Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach dem dort beschriebenen Verfahren. 2Ein erneuter Bezug der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist wie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen.

§ 3 SozhiDAV - Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle

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Titel
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Amtliche Abkürzung
SozhiDAV
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Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-24

(1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozialhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt

  1. 1.

    für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und

  2. 2.

    für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der Leistungsgewährung folgt. Das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der Vermittlungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfragedatensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. 2Zusätzlich sind der Geburtsname, soweit er vom Familiennamen abweicht, und die Dauer des Sozialleistungsbezugs anzugeben. 3Außerdem müssen die Anfragedatensätze ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.

§ 4 SozhiDAV - Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze

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Titel
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Amtliche Abkürzung
SozhiDAV
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Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-1-24

(1) 1Die Vermittlungsstelle ergänzt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich um die Versicherungsnummer. 2Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden Auskunftsstellen:

  1. 1.

    Bundesagentur für Arbeit,

  2. 2.

    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    Deutsche Post AG für die übrigen Träger der Rentenversicherung und für die Träger der Unfallversicherung,

  4. 4.

    Bundeszentralamt für Steuern und

  5. 5.

    Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

(2) 1Die Übermittlung erfolgt bis zum Ende des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. 2Kann die Versicherungsnummer nach Absatz 1 Satz 1 nicht ermittelt werden, so erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. 3Abweichend von Absatz 1 wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein um die Daten Versicherungsnummer, Nationalität und Geschlecht verminderter Anfragedatensatz der einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt.

(3) 1Auskunftsstelle hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst. 2Zudem führt sie den Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch.

(4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen weiter.