TierSchG - Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 12061313)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt1
Grundsatz
Zweiter Abschnitt2-3
Tierhaltung
Dritter Abschnitt4-4c
Töten von Tieren
Vierter Abschnitt5-6a
Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt7-9
Tierversuche
Sechster Abschnitt10
Tierschutzbeauftragte
Siebenter Abschnitt11-11c
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Achter Abschnitt12
Verbringungs-, Verkehrs und Haltungsverbot
Neunter Abschnitt13-13b
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Zehnter Abschnitt14-16j
Durchführung des Gesetzes
Elfter Abschnitt17-20a
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt21-22
Schlussvorschriften

§ 1, Erster Abschnitt - Grundsatz

§ 1 TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§§ 2 - 3, Zweiter Abschnitt - Tierhaltung

§ 2 TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. 1.
    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. 2.
    darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. 3.
    muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.