KfzPflVV - Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Amtliche Abkürzung
KfzPflVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1-5

Vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich1
Versicherungsumfang2
Haftung für Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge3
Zulässiger Haftungsausschluss4
Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls5
Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls6
Leistungsfreiheit bei betrügerischem Verhalten7
Rentenberechnung8
Vorläufiger Deckungsschutz9
Änderungen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung und der Versicherungsmindesthöhe10
Inkrafttreten11

§ 1 KfzPflVV - Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Amtliche Abkürzung
KfzPflVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1-5

(1) 1Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Versicherungsschutz in Europa sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang. 2Wird eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes bestimmten sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 2 KfzPflVV - Versicherungsumfang

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Titel
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Amtliche Abkürzung
KfzPflVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1-5

Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

  1. 1.

    Personen verletzt oder getötet worden sind,

  2. 2.

    Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder

  3. 3.

    Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

§ 3 KfzPflVV - Haftung für Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge

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Titel
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Amtliche Abkürzung
KfzPflVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1-5

1Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. 2Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

§ 4 KfzPflVV - Zulässiger Haftungsausschluss

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Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Amtliche Abkürzung
KfzPflVV
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Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1-5

Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden

  1. 1.

    für die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;

  2. 2.

    für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;

  3. 3.

    für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;

  4. 4.

    für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn

    1. a)

      das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und

    2. b)

      für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;

  5. 5.

    für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;

  6. 6.

    für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.