ErbbauRG - Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht
(Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Amtliche Abkürzung
ErbbauRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-6

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
1. Gesetzlicher Inhalt1
2. Vertragsmäßiger Inhalt2 - 8
3. Erbbauzins9
4. Rangstelle10
5. Anwendung des Grundstücksrechts11
6. Bauwerk. Bestandteile12, 13
II. Grundbuchvorschriften14 - 17
III. Beleihung
1. Mündelhypothek18 - 20
(weggefallen)21
2. Landesrechtliche Vorschriften22
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1. Feuerversicherung23
2. Zwangsversteigerung
a) des Erbbaurechts24
b) des Grundstücks25
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
a) Aufhebung26
b) Zeitablauf27 - 30
2. Erneuerung31
3. Heimfall32, 33
4. Bauwerk34
VI. Schlussbestimmungen35 - 39

§§ 1 - 13, I. - Begriff und Inhalt des Erbbaurechts

§ 1, 1. - Gesetzlicher Inhalt

§ 1 ErbbauRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Amtliche Abkürzung
ErbbauRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

§§ 2 - 8, 2. - Vertragsmäßiger Inhalt