SolzG 1995 - Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erhebung eines Solidaritätszuschlags1
Abgabepflicht2
Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung3
Zuschlagsatz4
Doppelbesteuerungsabkommen5
Anwendungsvorschrift6

§ 1 SolzG 1995 - Erhebung eines Solidaritätszuschlags (1)

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

(2) 1Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.

(4) 1Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 2 Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.

zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 6 Abs. 7 SolzG 1995

§ 2 SolzG 1995 - Abgabepflicht

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

Abgabepflichtig sind

  1. 1.
    natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
  2. 2.
    natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
  3. 3.
    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

§ 3 SolzG 1995 - Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung (1)

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

  1. 1.

    soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

    nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

  2. 2.

    soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:

    nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;

  3. 3.

    soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

    nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für

    1. a)

      laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

    2. b)

      sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;

  4. 4.

    soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;

  5. 5.

    soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes:

    nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;

  6. 6.

    soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:

    nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.

(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(3) 1Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,

  1. 1.

    in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 36.260 Euro,

  2. 2.

    in anderen Fällen 18.130 Euro

übersteigt. 2Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.

(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

  1. 1.

    bei monatlicher Lohnzahlung

    1. a)

      in der Steuerklasse III mehr als 3.021,67 Euro und

    2. b)

      in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.510,83 Euro,

  2. 2.

    bei wöchentlicher Lohnzahlung

    1. a)

      in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und

    2. b)

      in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,

  3. 3.

    bei täglicher Lohnzahlung

    1. a)

      in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und

    2. b)

      in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt.

(4a) 1Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:

  1. 1.

    in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 18.130 Euro und

  2. 2.

    in der Steuerklasse III 36.260 Euro.

2Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.

(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 36.260 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 18.130 Euro beträgt.

zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 6 Abs. 8 SolzG 1995

§ 4 SolzG 1995 - Zuschlagsatz

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.