KWKG 2023 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
Amtliche Abkürzung
KWKG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

Vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anschluss- und Abnahmepflicht3
Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen4
Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme5
Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen6
Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen7
Bonus für innovative erneuerbare Wärme7a
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger7b
Kohleersatzbonus7c
(weggefallen)7d
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni7e
Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen8
Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom8a
Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme8b
Ausschreibungsvolumen8c
Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt9
Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen10
Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung11
Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt12
Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung13
Registrierung von KWK-Anlagen13a
Rückforderung13b
Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Messung von KWK-Strom und Nutzwärme14
Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage15
Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung16
Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt17
Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen18
Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen19
Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid20
Zuschlagzahlungen für Kältenetze21
Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern22
Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern23
Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid24
Kältespeicher25
Abschnitt 6
Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagzahlungen
Finanzierung der Zuschlagzahlungen26
Begrenzung der Höhe der Zuschlagszahlungen27
(weggefallen)28
(weggefallen)29
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
Vorschriften für Prüfungen30
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung31
Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle31a
Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur31b
Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten32
Clearingstelle32a
Verordnungsermächtigungen33
Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen33a
Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme33b
Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen33c
Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
Evaluierungen34
Übergangsbestimmungen35

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KWKG 2023 - Anwendungsbereich

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Titel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
Amtliche Abkürzung
KWKG 2023
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Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,

  2. 2.

    die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,

  3. 3.

    die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,

  4. 4.

    die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,

  5. 5.

    die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,

  6. 6.

    die Umlage der Kosten.

(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.

(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn

  1. 1.

    sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind:

    1. a)

      die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,

    2. b)

      Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,

    3. c)

      die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,

    4. d)

      die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und

    5. e)

      der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4

  1. 1.

    ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder

  2. 2.

    für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.

Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.

(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.

§ 2 KWKG 2023 - Begriffsbestimmungen

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Amtliche Abkürzung
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Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. 1.

    "Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,

  2. 2.

    "Anlagenteile" die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,

  3. 3.

    "Anzahl der Vollbenutzungsstunden" der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,

  4. 4.

    "Ausbau eines Wärmenetzes" die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,

  5. 4a.

    "Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,

  6. 4b.

    "Ausschreibungsvolumen" die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

  7. 4c.

    "Ausschreibungszuschlag" der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,

  8. 5.

    "Baubeginn" die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,

  9. 6.

    "Betreiber von KWK-Anlagen" diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,

  10. 6a.

    "Dampfnetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,

  11. 6b.

    "Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,

  12. 6c.

    "Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,

  13. 6d.

    "Dampfentspannungseinrichtungen" an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,

  14. 6e.

    "elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,

  15. 7.

    "elektrische Leistung" die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,

  16. 8.

    "Endkundenanlagen" von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,

  17. 8a.

    eine KWK-Anlage "hocheffizient", sofern sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

  18. 9.

    "industrielle Abwärme" nicht genutzte Wärme aus industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,

  19. 9a.

    "innovative KWK-Systeme" besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,

  20. 10.

    "Kältenetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,

    1. a)

      die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,

    2. b)

      an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und

    3. c)

      an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,

  21. 11.

    "Kältespeicher" Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,

  22. 12.

    "Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung" (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,

  23. 13.

    "Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,

  24. 14.

    "KWK-Anlagen" Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:

    1. a)

      Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,

    2. b)

      Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,

    3. c)

      Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,

    4. d)

      Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,

    5. e)

      Verbrennungsmotoren-Anlagen,

    6. f)

      Stirling-Motoren,

    7. g)

      Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und

    8. h)

      Brennstoffzellen-Anlagen,

  25. 15.

    "KWKK-Anlagen" KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,

  26. 16.

    "KWK-Strom" das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,

  27. 17.

    "Letztverbraucher" jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,

  28. 18.

    "modernisierte KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,

  29. 19.

    "nachgerüstete KWK-Anlagen" Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen

    1. a)

      fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und

    2. b)

      die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,

  30. 20.

    "Nettostromerzeugung" die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,

  31. 21.

    "Netzbetreiber" die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  32. 22.

    "Netze der allgemeinen Versorgung" Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,

  33. 23.

    der "Neubau eines Wärmenetzes" die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,

  34. 24.

    "Neubau eines Wärmespeichers" die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,

  35. 25.

    "neue KWK-Anlagen" Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,

  36. 26.

    "Nutzwärme" die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,

  37. 27.

    "Stromkennzahl" das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,

  38. 28.

    "stromkostenintensive Unternehmen" Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,

  39. 29.

    "Trasse" die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,

  40. 29a.

    "Unternehmen" ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

  41. 29b.

    "Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),

  42. 30.

    "Verbraucherabgang" die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,

  43. 31.

    "Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr" Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,

  44. 32.

    "Wärmenetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,

    1. a)

      die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,

    2. b)

      an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und

    3. c)

      an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,

  45. 33.

    "Wärmespeicher" eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,

  46. 34.

    "Wasseräquivalent" die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.

§ 3 KWKG 2023 - Anschluss- und Abnahmepflicht

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KWKG 2023
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Normgeber
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754-28

(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.