AVAG - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146(1)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
Zuständigkeit3
Antragstellung4
Zustellungsempfänger5
Verfahren6
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen7
Entscheidung8
Vollstreckungsklausel9
Bekanntgabe der Entscheidung10
Abschnitt 3
Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist11
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren12
Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde13
Vollstreckungsabwehrklage14
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde
Statthaftigkeit und Frist15
Einlegung und Begründung16
Verfahren und Entscheidung17
Abschnitt 5
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Beschränkung kraft Gesetzes18
Prüfung der Beschränkung19
Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten20
Versteigerung beweglicher Sachen21
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen22
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung23
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung24
Abschnitt 6
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache25
Kostenentscheidung26
Abschnitt 7
Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat27
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung28
Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist29
Abschnitt 8
Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland30
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland31
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland32
Abschnitt 9
Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
(weggefallen)33
Konzentrationsermächtigung34
Teil 2
Besonderes
Abschnitt 1
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
Sonderregelungen über die Beschwerdefrist35
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens36
Abschnitt 2
(weggefallen)37 bis 39
Abschnitt 3
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Abweichungen von § 2240
Abweichungen von § 2341
Abweichungen von § 2442
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren43
Weitere Sonderregelungen44
Abschnitt 4
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abweichungen von § 2245
Abweichungen von § 2346
Abweichungen von § 2447
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren48
Weitere Sonderregelungen49
Abschnitt 5
(weggefallen)50 bis 54
Abschnitt 6
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen55
Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage56
Bescheinigungen zu inländischen Titeln57
Abschnitt 7
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
Bescheinigungen zu inländischen Titeln58
Abschnitt 8
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Bescheinigungen zu inländischen Titeln59

Bekanntmachung der Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Vom 30. November 2015

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) wird nachstehend der Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der seit dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830),

  2. 2.

    den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094),

  3. 3.

    den am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273),

  4. 4.

    den am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890),

  5. 5.

    den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034).

Berlin, den 30. November 2015

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas

§§ 1 - 34, Teil 1 - Allgemeines

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 AVAG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

(1) Diesem Gesetz unterliegen

  1. 1.

    die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):

    1. a)

      Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);

    2. b)

      Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);

    3. c)

      Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);

    4. d)

      Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);

    5. e)

      Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);

  2. 2.

    die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:

    1. a)

      Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    2. b)

      Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;

    3. c)

      Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) 1Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

  1. 1.

    den sachlichen Anwendungsbereich,

  2. 2.

    die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,

  3. 3.

    das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,

  4. 4.

    die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und

  5. 5.

    die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.

§ 2 AVAG - Begriffsbestimmungen

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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und

  3. 3.

    Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.