SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Gesetz Nr. 990
Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 2140)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Vollstreckungsbehörde2
Vollstreckungshilfe3
Vollstreckungsbeamte4
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 5
Widerstand gegen die Vollstreckung6
Zuziehung von Zeugen7
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen8
Niederschrift9
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung10
Verweisungen11
Einschränkung von Grundrechten12
Teil II
Vollstreckung von Verwaltungsakten
Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Verwaltungszwang; Zwangsmittel13
Vollstreckungsbehörde14
Pflichtiger15
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger16
Verwaltungszwang gegen Behörden17
Vollstreckungsgrundlage18
Androhung der Zwangsmittel19
Zwangsgeld20
Ersatzvornahme21
Unmittelbarer Zwang22
Begriffsbestimmungen22a
Androhung unmittelbaren Zwanges22b
Fesselung von Personen22c
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch22d
Schusswaffengebrauch gegen Personen22e
Befugnis zum Gebrauch von Waffen22f
Wegnahme23
Zwangsräumung24
Vorführung25
Abgabe einer Erklärung26
Übertragung des Eigentums27
Erzwingungshaft28
Abschnitt 2
Beitreibung von Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vollstreckungsbehörde29
Vollstreckungsvoraussetzungen30
Mahnung31
Pflichtiger32
(weggefallen)33
Vollstreckung gegen Vereinigungen34
Vollstreckung gegen Dritte35
Vollstreckung nach dem Tod des Pflichtigen36
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts37
Drittwiderspruch38
Vermögensauskunft39
Erteilung von Urkunden40
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
a)
Allgemeine Vorschriften
Pfändung41
Pfändungspfandrecht42
Vorzugsweise Befriedigung43
Ausschluss der Gewährleistung44
b)
Vollstreckung in körperliche Sachen
Verfahren bei der Pfändung45
Pfändung ungetrennter Früchte46
Anschlusspfändung47
Verwertung48
Versteigerungstermin49
Versteigerungsverfahren50
Wertpapiere51
Namenspapiere52
Verwertung ungetrennter Früchte53
Andere Verwertung54
Verwertung bei mehrfacher Pfändung55
c)
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändung einer Geldforderung56
Pfändung fortlaufender Bezüge57
Pfändung von Hypothekenforderungen58
Pfändung von Schiffshypothekenforderungen59
Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung; Vollstreckung in Luftfahrzeugersatzteile60
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren61
Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden62
Erklärungspflicht des Drittschuldners63
Andere Art der Verwertung64
Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen65
Pfändungsschutz66
Mehrfache Pfändung67
Vollstreckung in andere Vermögensrechte68
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Verfahren69
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger70
4. Unterabschnitt
Dinglicher Arrest, Verwertung von Sicherheiten
Dinglicher Arrest71
Verwertung von Sicherheiten72
Teil III
Vollstreckung in sonstigen Fällen
Vollstreckung aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen73
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen75
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften76
Teil IV
Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Kosten77
Kostenordnung78
(weggefallen)79
Fortgeltung80
(weggefallen)81
Aufhebung von Vorschriften82
Inkrafttreten83

§§ 1 - 12, Teil I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SVwVG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung

  1. 1.

    von privatrechtlichen Geldforderungen,

  2. 2.

    aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen,

  3. 3.

    aus gerichtlichen Entscheidungen

durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz die Vollstreckung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

§ 2 SVwVG - Vollstreckungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Die Vollstreckungsbefugnis steht den Vollstreckungsbehörden zu; sie regeln und beaufsichtigen insbesondere die Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten und erteilen Vollstreckungsaufträge.

§ 3 SVwVG - Vollstreckungshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen. Die §§ 5 bis 7 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von Finanzämtern, Gerichtsvollziehern oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt, so tritt an die Stelle einer etwa erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.