SDO,SL - DisziplinarO

Saarländische Disziplinarordnung
(SDO)
Gesetz Nr. 914

Bibliographie

Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

In der Fassung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610)

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften1 - 5
Abschnitt II
Disziplinarmaßnahmen6 - 14
Abschnitt III
Disziplinarverfahren
1.
Allgemeine Vorschriften15 - 26
2.
Vorermittlungen27 - 29
3.
Disziplinarverfügung30 - 33
4.
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens34 - 37
5.
Disziplinargerichte38 - 39
a)
Disziplinarkammer40 - 45
b)
Disziplinarsenat46
6.
Untersuchung und Anschuldigungen47 - 58
7.
Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung59 - 63
8.
Hauptverhandlung64 - 70
9.
Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
a)
Beschwerde71
b)
Berufung72 - 79
c)
Bindung der Disziplinarkammer80
d)
Rechtskraft81 - 82
10.
Vorläufige Dienstenthebung83 - 88
Abschnitt IV
Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
1.
Zulässigkeit der Wiederaufnahme89 - 90
2.
Verfahren91 - 97
3.
Ausschluss vom Richteramt98
4.
Entschädigung unschuldig Verurteilter99 - 100
Abschnitt V
Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages101
Abschnitt VI
Kosten des Disziplinarverfahrens102 - 107
Abschnitt VII
Vollstreckung, Tilgung108 - 112
Abschnitt VIII
Verfahren in besonderen Fällen113 - 116
Abschnitt IX
Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf117
Abschnitt X
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen118 - 119
Abschnitt XI
Übergangs- und Schlussvorschriften120 - 125
Abschnitt XII
In-Kraft-Treten126

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

§§ 1 - 5, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 SDO

Bibliographie

Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 2 SDO

Bibliographie

Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden:

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehens geltenden Handlung (§ 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes).

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 3 SDO

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Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1)

Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens oder eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).