BremSchulGÄG,HB - Bremisches Schulgesetz ÄndG

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BremSchulGÄG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Bremischen Schulgesetzes1
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes2
In-Kraft-Treten3
Übergangsbestimmungen4
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes5

Art. 1 BremSchulGÄG - Änderung des Bremischen Schulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BremSchulGÄG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Art. 2 BremSchulGÄG - Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BremSchulGÄG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Art. 4 BremSchulGÄG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BremSchulGÄG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Bis zur Erstellung der Listen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes werden die Mitglieder nach Nummer 2 direkt von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannt. Aus der Liste beim Senator für Bildung und Wissenschaft wird benannt, sobald in ihr 20 Personen aufgenommen sind, aus der Liste beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, sobald in ihr 10 Personen aufgenommen sind.

(2) Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Schulkonferenz endet mit dem Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes; bis zu den Neuwahlen nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erhält Vorsitz und Stimmrecht. Die Wahlen in die Schulkonferenz sind unverzüglich durchzuführen. Bis zum Erlass überarbeiteter Wahlordnungen müssen in Schulzentren der Sekundarstufe I die Gesamtkonferenz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat mindestens je einen Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Schulart als Mitglied in die Schulkonferenz entsenden.

(3) Bis zum Erlass einer überarbeiteten Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, sofern der Ausschluss länger als einen Unterrichtstag dauert, die Schulleitung.