ThürSammlG,TH - Thüringer Sammlungsgesetz

Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Amtliche Abkürzung
ThürSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
218-1

Vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 197)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erlaubnisbedürftige Sammlungen1
Voraussetzungen für die Erteilung der Sammlungserlaubnis2
Form und Inhalt der Erlaubnis3
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis4
Pflichten des Veranstalters5
Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszwecks6
Treuhänder7
Mitwirkung von Minderjährigen8
Überwachung nichterlaubnisbedürfiger Sammlungen9
Ordnungswidrigkeiten10
Einziehung11
Erlaubnisbehörde12
Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften13
Übergangsbestimmung14
Gleichstellungsbestimmung15
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten16

§ 1 ThürSammlG - Erlaubnisbedürftige Sammlungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Amtliche Abkürzung
ThürSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
218-1

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

  1. 1.
    auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
  2. 2.
    von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (Haussammlungen),

veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch

  1. 1.
    der Vertrieb von Waren oder das Anbieten von Dienstleistungen in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer oder beim Empfänger der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere;
  2. 2.
    der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.

(3) Keiner Erlaubnis bedürfen

  1. 1.
    Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
  2. 2.
    Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundstücksflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

(4) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.

§ 2 ThürSammlG - Voraussetzungen für die Erteilung der Sammlungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Amtliche Abkürzung
ThürSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
218-1

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. 1.
    keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  2. 2.
    gewährleistet ist, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag der Sammlung ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
  3. 3.
    nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden, und
  4. 4.
    im Falle des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises oder des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller

  1. 1.
    einen anderen Zweck für den Fall angibt, dass der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird, oder
  2. 2.
    einen weiteren Zweck für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung führen würde.

§ 3 ThürSammlG - Form und Inhalt der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Amtliche Abkürzung
ThürSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
218-1

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für einen Monat, und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Für Sammlungen nach § 1 Abs. 2 kann sie für einen längeren Zeitraum erteilt werden. Die Erlaubnis hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrags (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz minderjähriger Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen. Besteht die Möglichkeit, dass der Sammlungsträger auf Grund seines Namens oder der Art und Weise seines Auftretens mit anderen möglichen Sammlungsträgern in der Öffentlichkeit verwechselt werden könnte, soll dem durch der Klarstellung dienende Auflagen vorgebeugt werden.