Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 - Einigungsvertragsgesetz - (BGBl. II S. 885) dem Land Thüringen zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passivvermögen der in Artikel 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft Gesetzes vom Land Thüringen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald das Land Thüringen über diesen Anteil verfügen kann. Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich eventuell aus arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebenden anteilsmäßigen Verpflichtungen.