ThürUKG,TH - Thüringer Umzugskostengesetz

Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter
(Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Amtliche Abkürzung
ThürUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-7

Vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich 1
Anspruch auf Umzugskostenvergütung 2
Zusage der Umzugskostenvergütung 3
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen 4
Beförderungsauslagen 5
Reisekosten 6
Mietentschädigung 7
Andere Auslagen, Pauschvergütung für sonstige Umzugsaussagen 8
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen 9
Trennungsgeld 10
Auslandsumzüge 11
Dienstortbestimmung, Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen 12
Übergangsbestimmung 13
Gleichstellungsbestimmung 14
Inkrafttreten15

Artikel 2 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446).

§ 1 ThürUKG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Amtliche Abkürzung
ThürUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-7

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 10 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind

  1. 1.
    Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamte,
  2. 2.
    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter,
  3. 3.
    Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
  4. 4.
    frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  5. 5.
    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

(4) Die Umzugskostenvergütung umfasst

  1. 1.
    Beförderungsauslagen (§ 5),
  2. 2.
    Reisekosten (§ 6),
  3. 3.
    Mietentschädigung (§ 7),
  4. 4.
    andere Auslagen, Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 8) und
  5. 5.
    Auslagen nach § 9.

(5) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

§ 2 ThürUKG - Anspruch auf Umzugskostenvergütung

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Titel
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Amtliche Abkürzung
ThürUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-7

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministeriums diese Frist auf Antrag des Berechtigten in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu stellen.

§ 3 ThürUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung

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Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Amtliche Abkürzung
ThürUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-7

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.

    aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass

    1. a)

      mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

    2. b)

      der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

    3. c)

      die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt oder

    4. d)

      der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,

  2. 2.

    auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

  3. 3.

    aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,

  4. 4.

    aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

In Fällen, in denen aus dienstrechtlichen Gründen die Zustimmung des Bediensteten zur Personalmaßnahme erforderlich ist, tritt an die Stelle der Entfernung von 50 Kilometern nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c eine solche von 30 Kilometern.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  2. 2.
    der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  3. 3.
    der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  4. 4.
    des Übertritts oder der Übernahme nach § 16 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder § 14 des Thüringer Beamtengesetzes in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherrn.

§ 4 ThürUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

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Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Amtliche Abkürzung
ThürUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-7

Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Abordnung,
  2. 2.
    der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  3. 3.
    der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 BeamtStG oder § 123a BRRG,
  4. 4.
    der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  5. 5.
    der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 1 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.