BayLBG,BY - Lehrerbildungsgesetz

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-K

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, 40,
BayRS 2238-1-UK)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Abschnitt
Allgemeines
Allgemeines1
Lehrämter2
Vorbildung und Ausbildung3
Studium4
Vorbereitungsdienst5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst5a
Prüfungen6
Akademische Grade6a
Befähigung für ein Lehramt7
Zweiter Abschnitt
Studium
Lehramt an Grundschulen8
Lehramt an Mittelschulen9
Lehramt an Realschulen10
Lehramt an Gymnasien11
Lehramt an beruflichen Schulen12
Lehramt für Sonderpädagogik13
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen14
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen15
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen16
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien17
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen18
Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik19
Modellversuche19a
Dritter Abschnitt
Fortbildung der Lehrer
Fortbildung der Lehrer20
Vierter Abschnitt
Ausübung der Lehrämter
Ausübung der Lehrämter21
Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften
Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen22
Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums23
Fachlehrer, Religionspädagogen24
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht25
Studium nach früherem Recht 25a
Rechts- und Verwaltungsvorschriften26
In-Kraft-Treten27

(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EG Nr. 1255 S. 22).

Art. 1 - 7, Erster Abschnitt - Allgemeines

Art. 1 BayLBG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-K

Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.

Art. 2 BayLBG - Lehrämter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-K

Lehrämter sind:

  1. 1.
    das Lehramt an Grundschulen,
  2. 2.
    das Lehramt an Mittelschulen,
  3. 3.
    das Lehramt an Realschulen,
  4. 4.
    das Lehramt an Gymnasien,
  5. 5.
    das Lehramt an beruflichen Schulen,
  6. 6.
    das Lehramt für Sonderpädagogik.

Art. 3 BayLBG - Vorbildung und Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-K

(1) Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt werden erworben durch:

  1. 1.
    ein erziehungswissenschaftliches Studium, ein fachwissenschaftliches oder künstlerisches Studium, fachdidaktische Studien und entsprechende Schul- bzw. Betriebspraktika; die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen; Gewichtung und Umfang der einzelnen Studienanteile richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts und der einzelnen Schularten; schulpraktische Veranstaltungen sind bereits in das Studium einzubeziehen; dazu gehört mindestens ein studienbegleitendes Praktikum; das Studium der Didaktik der Grundschule oder das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ist dem Studium eines Unterrichtsfachs gleichwertig; das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind gleichwertig; das vertiefte Studium eines künstlerischen Fachs kann als das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern gewertet werden;
  2. 2.
    den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Studium kann nach Maßgabe der Art. 14 bis 19 erweitert werden.