BayBGG,BY - Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Amtliche Abkürzung
BayBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
805-9-A

Vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) (1)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben und Ziele1
Behinderung2
Frauen mit Behinderung3
Barrierefreiheit4
Benachteiligung5
Kommunikation von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung6
Sicherung der Teilhabe7
Selbsthilfe-Organisationen8
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Benachteiligungsverbot9
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr10
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen, Verordnungsermächtigung11
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, Verordnungsermächtigung12
Verständlichkeit13
Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung14
Barrierefreie Medien15
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
Rechtsschutz durch Verbände16
Verbandsklagerecht17
Abschnitt 4
Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat
Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung18
Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung19
Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung20

§ 1 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419)

Art. 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 BayBGG - Aufgaben und Ziele

Bibliographie

Titel
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Amtliche Abkürzung
BayBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
805-9-A

(1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst die Aufgabe, geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen.

(2) Gleichberechtigung sowie volle und wirksame Teilhabe in allen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Inklusion zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird Rechnung getragen. Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist.

Art. 2 BayBGG - Behinderung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Amtliche Abkürzung
BayBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
805-9-A

Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit von außen wirkenden Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Art. 3 BayBGG - Frauen mit Behinderung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Amtliche Abkürzung
BayBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
805-9-A

Um die Benachteiligung von Frauen mit Behinderung wegen mehrerer Gründe zu vermeiden, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.