AGVwGO,BY - Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2022 (GVBl. S. 148)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit1
Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten2
Dienstaufsicht3
Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren4
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen5
Großer Senat6
Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen7
Urkundsbeamte8
Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter9
Zuständigkeit als Schiedsgerichte10
Rechtsbehelfe11
Widerspruchsverfahren12
Vertretungsbehörden13
Inkrafttreten14

Art. 1 AGVwGO - Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

(1) Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof". Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.

(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,

  2. 2.

    in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,

  3. 3.

    in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,

  4. 4.

    in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,

  5. 5.

    in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,

  6. 6.

    in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

Art. 2 AGVwGO - Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

(1) Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundes- und nach Landesrecht werden gebildet:

  1. 1.

    im ersten Rechtszug je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht München mit Zuständigkeit für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht Ansbach mit Zuständigkeit für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,

  2. 2.

    im zweiten Rechtszug je ein Fachsenat am Verwaltungsgerichtshof.

Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Bildung von Spruchkörpern für Disziplinarsachen bleiben unberührt. Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

Art. 3 AGVwGO - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration übt die Dienstaufsicht über den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs aus.

Art. 4 AGVwGO - Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

  1. 1.

    der Antrag von einer Behörde gestellt wird und

  2. 2.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.