BayDSchG,BY - Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
(Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Amtliche Abkürzung
BayDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WK

Vom 25. Juni 1973 (BayRS 2242-1-WFK)

Zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen1
Denkmalliste2
Gemeindliche Rücksichtnahme3
Teil 2
Baudenkmäler
Erhaltung von Baudenkmälern4
Nutzung von Baudenkmälern5
Maßnahmen an Baudenkmälern6
Teil 3
Bodendenkmäler
Ausgraben von Bodendenkmälern, Verordnungsermächtigung7
Auffinden von Bodendenkmälern8
Schatzregal9
Teil 4
Eingetragene bewegliche Denkmäler
Erlaubnispflicht10
Teil 5
Verfahrensbestimmungen
Denkmalschutzbehörden11
Landesamt für Denkmalpflege12
Heimatpfleger13
Landesdenkmalrat14
Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung15
Betretungs- und Auskunftsrecht16
Kostenfreiheit17
Teil 6
Enteignung
Zulässigkeit der Enteignung18
Entschädigungsfonds19
Teil 7
Finanzierung
Leistungen20
Teil 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten21
Teil 9
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Grundrechtseinschränkung22
Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke23
Kirchliche Denkmäler24
Militärgelände25
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten26

Art. 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 BayDSchG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Amtliche Abkürzung
BayDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WK

(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

(2) Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Abs. 1 bezeichneten Bedeutung. Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.

(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Art. 2 BayDSchG - Denkmalliste

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Amtliche Abkürzung
BayDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WK

(1) Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.

Art. 3 BayDSchG - Gemeindliche Rücksichtnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Amtliche Abkürzung
BayDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WK

Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.