ZZV SS 2014,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2014

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2014,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 2)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

§ 1 ZZV SS 2014

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2014,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2014 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2 ZZV SS 2014

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2014,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3 ZZV SS 2014

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2014,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384) geändert worden ist, vergeben soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung NRW vergeben.

§ 4 ZZV SS 2014

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2014,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.