FehlÄndG NRW,NW - FehlbelegungsrechtsänderungsG

Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Amtliche Abkürzung
FehlÄndG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

Vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 219)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Regelungen betreffend das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)1
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen2
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen3
Inkrafttreten4

Art. 1 FehlÄndG NRW - Regelungen betreffend das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Amtliche Abkürzung
FehlÄndG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

§ 1

Das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137) tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.



§ 2

Alle Leistungsbescheide, mit denen auf der Grundlage des 2. AFWoG NRW über den 31. Dezember 2005 hinaus Leistungspflichten auferlegt wurden, sind durch Änderungsbescheide mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an aufzuheben. Erstattungen erfolgen unverzinst.



§ 3

Für den Vollzug des Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetzes bei den mit öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes geförderten Wohnungen erhalten die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen einen Verwaltungskostenbeitrag von 2,50 EUR je Änderungsbescheid nach § 2.



§ 4

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - (Wfa) erstattet dem Land auf Anforderung die in 2006 erhaltenen Beträge des Aufkommens der Ausgleichszahlung aus den Jahrgangsgruppen I und II, soweit sie sich auf Leistungspflichtige des Jahres 2006 beziehen.

(2) Die Wfa zahlt den zuständigen Stellen auf Anforderung die für den Vollzug des Fehlbelegungsrechts anfallenden Verwaltungskostenbeiträge aus dem Jahresüberschuss.

Art. 2 FehlÄndG NRW - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Amtliche Abkürzung
FehlÄndG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

In § 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVO-AFWoG) vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden die Wörter "31. Dezember 2010" durch die Wörter "31. Dezember 2005" ersetzt.

Art. 3 FehlÄndG NRW - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Amtliche Abkürzung
FehlÄndG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

In Artikel 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO-AFWoG NRW) vom 15. November 1989 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), werden die Wörter "am 31. Dezember 2010" durch die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 2005" ersetzt.

Art. 4 FehlÄndG NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Amtliche Abkürzung
FehlÄndG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Mai 2006

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen   R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister
Dr. Helmut   L i n s s e n

Der Innenminister
Dr. Ingo   W o l f

Der Minister für Bauen und Verkehr
Oliver   W i t t k e