KunstHRNRG,NW - Kunsthochschulrecht-Neuregelungsgesetz

Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Redaktionelle Abkürzung
KunstHRNRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

221

Vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz - KunstHG -)
1
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)
2
Änderung des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland"4
Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
5
Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten6

Art. 2 KunstHRNRG - Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Redaktionelle Abkürzung
KunstHRNRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), geändert durch das Hochschulmedizingesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      An Absatz 1 Satz 2 wird der folgende neue Satz 3 angefügt:

      "Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31 Kunsthochschulgesetz."

    4. d)

      An Absatz 4 werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 angefügt:

      "(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

      (6) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist."

  2. 2.

    An § 2 Abs. 5 wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:

    "(6) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Förderung von Forschung und Lehre, der Kunst, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

    1. 1.

      den Zweck der Stiftung,

    2. 2.

      ihr Vermögen,

    3. 3.

      ihre Organe, insbesondere über den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat, der die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsvorstand überwacht.

    Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Präsidiums § 16 Abs. 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Präsidiums § 16 Abs. 3, 4 und 5 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrates nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Stiftungsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Präsidiums vorsehen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. § 5 Abs. 7 Satz 4 gilt für die Stiftung entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen."

  3. 3.

    § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

    "3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Abs. 6 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;".

Art. 3 KunstHRNRG - Änderung des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Redaktionelle Abkürzung
KunstHRNRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Beiträge und Gebühren nach diesem Gesetz."

  2. 2.

    In § 2 werden in Absatz 1 der Satzteil "§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 3 der Satzteil "§ 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 52 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" und in Absatz 5 der Satzteil "§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil "§ 109 Satz 2 HG" durch den Satzteil "§ 74 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 werden in Absatz 1 der Satzteil "§ 71 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 2 der Satzteil "§ 90 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 54 Kunsthochschulgesetz" und in Absatz 3 der Satzteil "§ 71 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 werden in Absatz 1 Nr. 1 der Satzteil "§ 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 40 Abs. 4 Satz 2 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil "§ 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 40 Abs. 5 Satz 2 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 1 Nr. 4 der Satzteil "§ 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 59 Abs. 5 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil "§ 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 59 Abs. 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz" sowie in Absatz 1 Nr. 5 der Satzteil "§ 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 40 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  5. 5.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      "In den Zinssatz dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; die NRW.Bank legt dem Ministerium auf dessen Verlangen die Kalkulation in nachprüfbarer Form offen."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

        "Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind nur die in § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz genannten studienbeitragspflichtigen Studierenden."

      2. bb)

        In Satz 7 wird der Satzteil "§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz "ersetzt."

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 2 wird der Satzteil "§ 17 Abs. 1 Satz 3" ersetzt durch den Satzteil "§ 17 Abs. 1 Satz 5".

  6. 6.

    In § 13 wird in Satz 4 der Satzteil "§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  7. 7.

    § 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Es wird ein Fonds "Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken nach § 18 abzusichern. Darüber hinaus ist der Fonds berechtigt, Zahlungen auf die Zinsschuld der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers mit befreiender Wirkung für diese vorzunehmen. Ein Anspruch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auf Leistungen nach Satz 3 besteht nicht; soweit der Ausfallfonds nach Satz 3 leistet, besteht keine Berechtigung zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18."

Art. 4 KunstHRNRG - Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Redaktionelle Abkürzung
KunstHRNRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "1. Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren,".

  2. 2.

    An § 7 Abs. 2 Satz 6 wird der folgende neue Satz 7 angefügt:

    "Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen."