PStSAG,NW - Parlamentarischer Staatssekretär-Amtsgesetz

§ 1 PStSAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
PStSAG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.

(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2 PStSAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
PStSAG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

§ 3 PStSAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
PStSAG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

Der Parlamentarische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten einen Eid entsprechend Artikel 53 der Landesverfassung zu leisten.

§ 4 PStSAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
PStSAG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen. § 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entlassung wird mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam.

(2) Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten, im Falle des Artikels 62 Abs. 3 der Landesverfassung mit dem Ende der Amtsführung des Ministerpräsidenten. Über die Beendigung erhält er eine Urkunde.