AG-SGB XII NRW,NW - Ausführungsgesetz-SGB XII NRW

Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)

Bibliographie

Titel
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

Vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384)

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816)

§ 1 AG-SGB XII NRW

Bibliographie

Titel
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 2 AG-SGB XII NRW

Bibliographie

Titel
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(1) und

  2. 2.

    die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.

(1a) Zuständige Behörde nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt.

(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint. Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. 1.

    die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

  2. 2.

    die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels und für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII);
Barbetrag für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Vom 10. November 2023 (MBl. NRW. S. 1368)

1
Aufgrund des § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384) geändert worden ist, setze ich ab 1. Januar 2024 die Barbeträge für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wie folgt fest:

StufeLebensalterEuro
1Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre)7,30
2Im 7. Lebensjahr (6 Jahre)13,70
3Im 8. Lebensjahr (7 Jahre)20,30
4im 9. Lebensjahr (8 Jahre)27,60
5Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 und 10 Jahre)34,10
6Im 12. Lebensjahr (11 Jahre)40,90
7Im 13. Lebensjahr (12 Jahre)47,90
8Im 14. Lebensjahr (13 Jahre)54,60
9Im 15. Lebensjahr (14 Jahre)72,60
10Im 16. Lebensjahr (15 Jahre)79,60
11Im 17. Lebensjahr (16 Jahre)94,50
12Im 18. Lebensjahr (17 Jahre)101,40

Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gemäß § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 152,01 Euro.

2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass vom 7. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1031) außer Kraft.

§ 2a AG-SGB XII NRW

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Titel
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    1. a)

      für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung oder in einer gemeinschaftlichen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,

    2. b)

      für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahre Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und für die unabhängig von der Wohnform weiterhin Eingliederungshilfe oder in einer stationären Einrichtung Leistungen nach Buchstabe a erbracht werden;

    § 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Erbringung von stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberührt,

  2. 2.

    alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; eine Kostenerstattung im Sinne von § 103 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht,

  3. 3.

    die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,

    1. a)

      wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren oder

    2. b)

      wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern;

    § 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

  4. 4.

    die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  5. 5.

    alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder für die Betreuung über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind; für Volljährige in einer Pflegefamilie gilt dies nicht für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel und

  6. 6.

    die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen Träger arbeiten mit den örtlichen Trägern und mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen. Dies gilt insbesondere, wenn neben den in Absatz 1 genannten Leistungen zugleich auch Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im gemeinschaftlichen Wohnen im Sinne von § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird. Zur Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen sind Arbeitsgemeinschaften zu bilden. § 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.

(2a) In den Fällen von Absatz 2 Satz 3 arbeiten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe neben den für die Existenzsicherung zuständigen örtlichen Trägern auch mit den Leistungsanbietern von gemeinschaftlichem Wohnen eng zusammen. Durch geeignete Verfahren stellen der überörtliche Träger und der Träger der Eingliederungshilfe als Träger der Fachleistung und der örtliche Träger als Träger der Existenzsicherung sicher, dass die sozialen Rechte der betroffenen Leistungsberechtigten verwirklicht werden und keine Leistungslücken entstehen. Die Beteiligten tauschen die notwendigen Informationen zur Berechnung der jeweiligen Leistung vor der Entscheidung über die Festsetzung aus. Unter Hinweis auf § 42a Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Beteiligten insbesondere die Höhe der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung gemeinsam festlegen. § 8 bleibt unberührt.

(3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam.

(4) Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen.

§ 2b AG-SGB XII NRW

Bibliographie

Titel
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern übertragen.