ZZV SS 2016,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2016

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2016,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 14. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 2)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

§ 1 ZZV SS 2016

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2016,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2016 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2 ZZV SS 2016

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2016,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife o der die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3 ZZV SS 2016

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2016,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 510) geändert worden ist, vergeben soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.

§ 4 ZZV SS 2016

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2016,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.