2. ÄndStV StBV,NW - Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
(Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Redaktionelle Abkürzung
2. ÄndStV StBV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Vom 3. April 2024 (GV. NRW. S. 318) (1)(2)

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Finanzministerin, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen den nachstehenden Staatsvertrag:

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)

Vom 27. August 2024 (GV. NRW. S. 598)

Nachdem am 15. Juli 2024 die Ratifikationsurkunden des Freistaats Thüringen und des Landes Nordrhein-Westfalen ausgetauscht waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 2 am 1. August 2024 in Kraft getreten.

Art. 1 2. ÄndStV StBV

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Redaktionelle Abkürzung
2. ÄndStV StBV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September/13. Oktober 2003 (GVBl. 2004, S. 107; GV. NRW. S. 778), der mit Änderungsstaatsvertrag vom 30. August/16. August 2007 (GVBl. 2007, S. 161; GV. NRW. 2008 S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        Personen, die nicht Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte sind und vor dem 1. August 2022 Mitglied des Versorgungswerkes geworden sind."

    2. b)

      Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

      "Personen, die zwischen dem 1. August 2022 und dem Inkrafttreten des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen geworden sind, ohne Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter zu sein, werden von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab dem Tag des Inkrafttretens des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages ausgeschlossen. In diesem Fall kann die rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages schriftlich oder in Textform beantragt werden. Sofern Beiträge zum Versorgungswerk für diesen Übergangszeitraum geleistet worden sind, werden diese bei rückwirkender Befreiung von der Mitgliedschaft erstattet."

  2. 2.

    In Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "staatliche Aufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.

Art. 2 2. ÄndStV StBV

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Redaktionelle Abkürzung
2. ÄndStV StBV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)

Vom 27. August 2024 (GV. NRW. S. 598)

Nachdem am 15. Juli 2024 die Ratifikationsurkunden des Freistaats Thüringen und des Landes Nordrhein-Westfalen ausgetauscht waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 2 am 1. August 2024 in Kraft getreten.

Erfurt, den 18 März 2024

Für den Freistaat Thüringen

Die Finanzministerin
Heike Taubert

Düsseldorf, den 3 April 2024

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
Dr. Marcus Optendrenk