Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
(Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Bibliographie
- Titel
- Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. ÄndStV StBV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Vom 3. April 2024 (GV. NRW. S. 318) (1)(2)
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Finanzministerin, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen den nachstehenden Staatsvertrag:
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Vom 27. August 2024 (GV. NRW. S. 598)
Nachdem am 15. Juli 2024 die Ratifikationsurkunden des Freistaats Thüringen und des Landes Nordrhein-Westfalen ausgetauscht waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 2 am 1. August 2024 in Kraft getreten.