SpkG,NW - Sparkassengesetz

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
(Sparkassengesetz - SpkG)

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

764

Vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird das Gesetz dem gängigen Sprachgebrauch angepasst. Der Hauptverwaltungsbeamte, von dem beispielsweise die Rede ist, soll die Hauptverwaltungsbeamtin ebenso einschließen wie der Begriff des Vorsitzenden die Vorsitzende etc. Der hier angesprochene Personenkreis wird insoweit um Verständnis gebeten.

Inhaltsübersicht(2)§§
A. Sparkassen
I. Allgemeine Vorschriften
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen1
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag2
Regionalprinzip3
Verbund4
Kontrahierungspflichten5
Satzung6
Trägerschaft und Haftung7
II. Verwaltung der Sparkassen
1. Träger und Organe der Sparkasse
Aufgaben der Vertretung des Trägers8
Organe9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates10
Vorsitz im Verwaltungsrat11
Mitglieder des Verwaltungsrates12
Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern13
Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder14
Aufgaben des Verwaltungsrates15
Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates16
Beanstandungen17
Sitzungsgeld18
Zusammensetzung des Vorstandes, Unvereinbarkeit19
Aufgaben des Vorstandes20
2. Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen21
Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder22
3. Dienstkräfte der Sparkasse
Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit23
III. Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
Geschäftsjahr und Jahresabschluss24
Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung25
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten26
IV. Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen
Vereinigung von Sparkassen27
Sonderregelungen aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen28
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger29
Übertragung von Zweigstellen30
Auflösung von Sparkassen31
B. Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank
Rechtsnatur32
Satzung33
Aufgaben34
Organe35
Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände36
Sparkassenzentralbank, Girozentrale37
Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes38
C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften
Aufsichtszuständigkeit39
Befugnisse der Sparkassenaufsicht40
Befugnisse der Verbandsaufsicht41
Verwaltungsvorschriften42
D. Übergangs- und Schlussvorschriften
Versorgungslasten43
Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 201544
Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse45
Inkrafttreten46

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 31, A. - Sparkassen

§§ 1 - 7, I. - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SpkG - Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten. Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen.

(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

§ 2 SpkG - Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen.

(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags. Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(4) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben.