OVP,NW - Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
(Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

223

Vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, 256)

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie mit dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Vorbereitungsdienst
Ziel des Vorbereitungsdienstes1
Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen2
Ausbildungsbehörde3
Einstellungsantrag4
Einstellung5
Dienstverhältnis6
Dauer des Vorbereitungsdienstes7
Ausbildung im Vorbereitungsdienst8
Vorbereitungsdienst in Teilzeit8a
Verantwortung für die Ausbildung9
Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung10
Ausbildung an Schulen11
Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen 12
Ausbildungsbeauftragte13
Ausbildungsprogramm der Schule14
Perspektivgespräch15
Langzeitbeurteilungen16
Teil 2
Verteilung der Ausbildungsplätze
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen17
Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen18
Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen19
Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung20
Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung21
Teil 3
Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Grundschule 22
Berufskolleg 23
Lehramt für sonderpädagogische Förderung 24
Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen 25
Teil 4
Staatsprüfung
Zweck der Prüfung 26
Einteilung der Staatsprüfung 27
Noten 28
Prüfungszeit 29
Prüfungsamt 30
Prüfungsausschuss 31
Unterrichtspraktische Prüfungen und Schriftliche Arbeiten 32
Kolloquium 33
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung 34
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen 35
Rücktritt36
Ordnungswidriges Verhalten 37
Wiederholung der Staatsprüfung 38
Zeugnisse und Bescheinigungen 39
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze und das Zulassungsverfahren
Ausbildungskapazitäten40
Grundsätze des Zulassungsverfahrens41
Auswahl nach Bedarf42
Auswahl nach Qualifikation43
Auswahl nach Wartezeit44
Auswahl nach Härtegesichtspunkten45
Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer46
Nachrückverfahren47
Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst48
Teil 6
Schlussbestimmungen
Nachteilsausgleich 49
Übergangsvorschriften 50
Inkrafttreten, Außerkrafttreten51
Anlagen
Kompetenzen und Standards für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die StaatsprüfungAnlage 1
Anlage 2
Anrechnungsstunden der Lehrkräfte als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische LehrerausbildungAnlage 3

Artikel 1 der Verordnung zur Reform der Vorbereitungsdienste für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 16, Teil 1 - Vorbereitungsdienst

§ 1 OVP - Ziel des Vorbereitungsdienstes 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Der Vorbereitungsdienst bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, der Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion sowie die Bildung in der digitalisierten Welt sind zu berücksichtigen. Den genannten Zielen dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule gemeinsam verantworten.

§ 2 OVP - Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

  2. 2.
    1. a)

      einen Abschluss als Master of Education gemäß der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) oder die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder

    2. b)

      eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt (§ 14 Absatz 1 Lehrerausbildungsgesetz) oder als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist und

  3. 3.

    im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbene Masterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung und des Lehrerausbildungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende Akkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.

(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des gehobenen Dienstes anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Lehramtsanwärterin" oder "Lehramtsanwärter" für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung "Studienreferendarin" oder "Studienreferendar" für das entsprechende Lehramt.

§ 3 OVP - Ausbildungsbehörde 

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Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu.