LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz

Gesetz über den Landesverband Lippe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Vom 5. November 1948 (GV. NW. 1949 S. 269)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1
2
3
Verbandsversammlung4
4a
5
6
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher7
Vertretung des Verbandsvorstehers 8
9
10
11
Übergangszeitraum und Zukunftskonzept11a
12
13
14
15
16
17
18
19

§ 1 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) ausgesonderten Vermögens des früheren Landes Lippe wird unter der Bezeichnung "Landesverband Lippe" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Bezirk des früheren Landes Lippe errichtet.

Der Landesverband ist berechtigt, das frühere lippische Landeswappen als Dienstsiegel zu führen.

§ 2 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Aufgabe des Landesverbandes ist es, außer der Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten und der Bildung der erforderlichen Rücklagen die kulturellen Belange und die Wohlfahrt der Bewohner im Bezirke des früheren Landes Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu fördern.

§ 3 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Die Verwaltung des Verbandes erfolgt durch seine Organe:

  1. 1.

    Verbandsversammlung,

  2. 2.

    Verbandsvorsteher.

In der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden.

§ 4 LVLG - Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und aus zehn Vertreterinnen und Vertretern des Kreises Lippe. Den Vorsitz führt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 8 Absatz 1 die Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers in der Verbandsversammlung wahr. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind alle Personen, die das passive Wahlrecht zum Kreistag Lippe haben.

(2) Die Verhältniswahl erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Falls sich die letzte, mit einem Sitz zu bedenkende Höchstzahl mehrfach ergibt, so erhält von den in Frage kommenden Parteien diejenige den Sitz, die bei der Kreistagswahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für die verbleibende Wahlzeit. Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neuen vertretungsberechtigten Personen weiter aus.