WROWiZustV,NW - Wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WROWiZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
45

45

Vom 25. März 2014 (GV. NRW. S. 226)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 594)

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 WROWiZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WROWiZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
45

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    § 405 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    § 103 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    §§ 144 bis 144c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusteht,

  4. 4.

    § 23 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung und

  5. 5.

    § 111a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I. S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung

wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    § 145 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung

wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 2 WROWiZustV

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Titel
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WROWiZustV,NW
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Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
45

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen.

§ 3 WROWiZustV

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Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
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WROWiZustV,NW
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Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
45

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9518-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen.

§ 4 WROWiZustV

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Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
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WROWiZustV,NW
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Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
45

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2014

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin
Hannelore  K r a f t

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Garrelt  D u i n