§ 8a LBG - Höchstaltersgrenzen bei Einstellung, Umwandlung und Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einstellungen (§ 5 Absatz 1 des Laufbahngesetzes) in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin dürfen nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Satz 1 zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Die Umwandlung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes) eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes darf nur erfolgen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (GVBl. S. 282) in den Dienst des Landes Berlin tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Lebensalters das 50. Lebensjahr, wenn die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vorliegen. Die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 4 zulassen, wenn
- 1.
keine Bewerbungen geeigneter jüngerer Bewerberinnen oder Bewerber vorliegen und die Ablehnung der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden würde oder
- 2.
im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes und die Qualifikation der für die Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Person ein dringendes dienstliches Interesse an der Übernahme in den Dienst des Landes Berlin besteht.
Die Zulassung einer Ausnahme von Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht vorliegen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 entscheidet der Landespersonalausschuss nicht über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 wird hinausgeschoben für
- 1.
Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
- 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen,
insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person
- 1.
vom Abgeordnetenhaus zu wählen ist,
- 2.
in ein Amt nach § 46 Absatz 1 berufen wird,
- 3.
verbeamtete Dienstkraft der mittelbaren Landesverwaltung (§ 2 Absatz 2 Satz 2) ist und aus dem Dienst einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,
- 4.
auf Grund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz als verbeamtete Lehrkraft in den Dienst des Landes Berlin versetzt wird,
- 5.
aus dem Richterverhältnis zum Land Berlin in ein Beamtenverhältnis berufen wird oder
- 6.
einen Rechtsanspruch auf Einstellung als verbeamtete Dienstkraft in den Dienst des Landes Berlin hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Über Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 entscheiden die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit.