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§ 20a DiätV

Bibliographie

Titel
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DiätV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-4-41

Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht

  1. 1.
    bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,
  2. 2.
    bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.