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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 50a BbgKVerf - Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Ist ein Zusammentreten der Sitzungsteilnehmer an einem Sitzungsort zu Sitzungen der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen und damit die Anwendbarkeit des Absatzes 2 eröffnen. Soll die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage bereits in einer Sitzung nach dem Absatz 2 erfolgen, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn der Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) In außergewöhnlicher Notlage können alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Audio oder Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen. § 34 Absatz 1a Satz 6 bis 14 ist entsprechend anzuwenden. Für die Sitzungen des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte findet diese Regelung entsprechend Anwendung. § 36 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ergänzend sind im Falle von Video- und Audiositzungen der Öffentlichkeit die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für das Verfolgen der Sitzungen der Gemeindevertretung allgemein bekannt zu machen.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.