§ 103 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 56 Abs. 2 Satz 2).
(2) Die Kosten werden von dem Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde festgesetzt. Sie fließen dem Dienstherrn, der das Verfahren durchgeführt hat, zu.
(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt § 32 entsprechend.