Versionsverlauf

§ 103 SDO

Bibliographie

Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 56 Abs. 2 Satz 2).

(2) Die Kosten werden von dem Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde festgesetzt. Sie fließen dem Dienstherrn, der das Verfahren durchgeführt hat, zu.

(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt § 32 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).